Neues Waffengesetz

  • Hallo Anglergemeinde



    Seit dem 1.April 2008 gibt es Änderungen im Waffengesetz.


    Danach sagt der § 42a WaffG folgendes aus:




    Anscheinswaffen:


    Hierunter fallen Federdruck- und Druckluftwaffen, Nachbildungen von Schusswaffen oder unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die nach ihrem Gesamterscheinungsbild den Anschein von ‚echten Schusswaffen’ hervorrufen.


    Hierzu zählen Softairwaffen, Luftpistolen, die echten Waffen nachempfunden wurden, Deko-Waffen, Attrappen etc.


    Keine Anscheinswaffen sind Gegenstände, die aufgrund ihres Erscheinungsbildes zum Spiel bestimmt sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn sie einer entsprechenden Waffe um 50% größer oder kleiner sind oder neonfarbig sind (Wasserkanonen etc.).



    Für Messer gilt folgendes:


    Unter das Waffengesetz fallen


    - Einhandmesser, unabhängig von der Klingenlänge


    - Fahrten-, Küchen- und Arbeitsmesser mit feststehender Klinge über
    12 cm.


    Diese Messer dürfen zwar ohne Altersbeschränkung erworben und besessen, jedoch nicht geführt (zugriffsbereit bei sich getragen) werden.


    Ausnahmen:


    - Verwendung bei Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen (das Mitführen eines
    Fotoapparates gilt nicht als Berechtigung, selbst wenn man das verbotene
    Messer fotografieren will!!!).


    - Wenn der Transport in einem geschlossenen Behältnis erfolgt


    - Wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt!


    Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn es beim Camping, Sport Verwendung findet oder Brauchtumspflege dient.


    Hierunter fällt auch die Verwendung beim Angeln.


    Es ist jedoch ratsam, dass Messer auf der An-/Abfahrt zum Angelplatz nicht griffbereit am Körper zu tragen, sondern im Angelkasten zu führen.


    Folgende Messer sind grundsätzlich verboten:


    Spring- und Fallmesser (die Klinge fällt durch die Schwerkraft aus dem Griff heraus)


    Ausgenommen Springmesser, wo die Klinge seitlich aus dem Griff springt und die herausragende klinge 8,5 cm nicht überschreitet oder beidseitig geschliffen ist.


    Faustmesser (Messer mir einem quer zur Klinge verlaufenden Griff –für Jäger gibt es Ausnahmen, jedoch nicht für Angler)


    Butterflymesser (Faltmesser mit zweigeteilten, um die Klinge schwenkbaren Griffen).


    Messer mit beidseitig geschliffener Klinge



    Ich hoffe, ich konnte hiermit alle Unklarheiten (sie werden ja immer wieder erfragt) klären.


    Für uns Angler sind die Einhandmesser oft sehr praktisch. Beim Angeln direkt sind sie erlaubt. Führt diese Messer jedoch vorsichtshalber nicht in der Hosentasche mit, wenn ihr zum Angeln geht oder wieder Heimwärts reist!



    Ach ja: Buschmesser fallen ebenfalls unter das WaffG. Wenn ihr es jedoch mit zum Angeln nehmt, weil ihr Gras und Sträucher ‚beiseite’ räumen wollt (wenn es erlaubt ist), dann legt es in das Angelfutteral.



    Sollten Fragen sein, so dürft ihr mich gern anschreiben.

    Ich freue mich, wenn es regnet.

    Denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.


    Karl Valentin, deutscher Humorist * 4.Juni 1882; † 9.Februar 1948

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