- Offizieller Beitrag
[autor=The_Duke]21.09.2004[/autor]
Das Tierschutzgesetz und die Schlachtverordnung für wechselwarme Wirbeltiere.
Es reicht nicht aus nem Fisch mit nem Knüppel auf die Birne zu hauen, da dies nur als Betäubungsvorgang betrachtet wird! Der Fisch muss mit Kehlstich oder Kiemenschnitt getötet werden!
Ausnahmen bilden hier der Aal (Tötung ohne vorherige Betäubung durch Durchtrennen der Wirbelsäule im Nackenbereich und anschließender sofortiger Herausnahme der Eingeweide, insbesondere des Herzens) und die Plattfische.
Auszug aus der TierSchlV §13 Abs.5:
Zitat(5) Wer einen Fisch schlachtet oder tötet, muß diesen unmittelbar vor dem Schlachten oder Töten betäuben. Ohne vorherige Betäubung dürfen 1. Plattfische durch einen schnellen Schnitt, der die Kehle und die Wirbelsäule durchtrennt, und 2. Aale, wenn sie nicht gewerbsmäßig oder sonst höchstens bis zu einer Zahl von 30 Tieren proTag gefangen und verarbeitet werden, durch einen die Wirbelsäule durchtrennenden Stich dicht hinter dem Kopf und sofortiges Herausnehmen der Eingeweide einschließlich des Herzens geschlachtet oder getötet werden.
In den länderspezifischen Verordnungen zur Durchführung der Fischereiprüfungen wird unter anderem auf den Lehrplan zur Vorbereitung auf die Prüfung hingewiesen.
Diese Lehrpläne beinhalten alle die korrekte Tötung von Fischen und dort wird allesamt auf den Kehlstich bzw. den Kiemenschnitt hingewiesen!