Untermaßiger Fisch hat Haken geschluckt - und was dann?

  • Danke opus, timo & Daniel!

    Aber schaut ruhig noch einmal das ganze Thema durch: Eine allgemeingültige Regelung gibt es nicht, für verschiedene Bundesländer nicht, und für einzelne Gewässer (wo immer der Fischereiberechtigte, sprich: Besitzer, Eigentümer, Pächter, solche Dinge festlegen kann) schon gar nicht.

    @ opus

    Bestimmt richtig, Deine google-Auskunft. Es steht nur nicht dabei, wo und für wen das gelten soll.

    @ Angler aus NRW

    Zerschnippeln und Versenken kenne ich wirklich nicht! Falls bekannt, nennt mal Gewässer, bei denen das so gehalten wird (Interesse meinerseits) - Danke!

    MAX

  • moin,
    Max liegt fast völlig richtig. Gesetzlich geltend und bestimmend sind nur die Reglungen der einzelnen Bundesländer. Ein Verein kann also gar nichtfestlegen, wie zu verfahren ist. Der Verein muß seine Regelungen so treffen, wie es das jeweilige Bundesland vorschreibt. Alles andere wäre ein Rechtbruch.

    Beispiel: Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern
    (Binnenfischereiverordnung - BiFVO M-V)
    Vom 15. August 2005
    GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 793 - 3 - 4

    § 6
    Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische
    sowie Zurücksetzen anderer Tiere
    (1) Wer entgegen den Verboten nach den §§ 3, 4 oder 5 einen geschützten oder untermaßigen Fisch gefangen hat, hat ihn unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen.

    diese nimmt dazu keine Stellung - also hat man entsprechend diesem Paragraphen den Fisch, egal, ob er lebt, verletztist oder tot wieder zurückzusetzen.
    Dies gilt in MV ; und nur für Binnengewässer

    Für die Küste gilt in MV:
    Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern
    (Küstenfischereiverordnung - KüFVO M-V)
    Vom 28. November 2006

    § 6
    Fang untermaßiger Fische, Fang während der Schonzeit sowie Zurücksetzen der Fische
    (1) Wer entgegen den Verboten nach den §§ 3, 4 oder 5 einen geschützten oder untermaßigen Fisch gefangen hat, hat ihn unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen.

    hier also gilt das Selbe.

    Aber das gilt nur in MV so, wie es hier geschrieben steht. IN Schleswig-Holstein kann das schon wieder ganz anders sein, auch natürlich in Bayern etc.


    Über Sinn oder Unsinn will ich nichts sagen.

    Gruß
    Osmar

    Einmal editiert, zuletzt von Osmar (8. Oktober 2008 um 19:16)

  • Hi Osmar!

    Ein richtig gutes Beispiel - aber es bleibt beim Beispiel (hier: Mecklenburg-Vorpommern) ...

    Unter Anwendung von 16 (!) verschiedenen Fischereiverordnungen - es sind ja sogar noch mehr, betrachtet man die Küstenverordnungen NS, SH und MV) und angesichts ungezählter Gewässerordnungen kann man dem Anwender vor Ort nur empfehlen

    - ALLES durchlesen

    - jeden Erlaubnisschein extra prüfen

    - und sich am Besten dran halten :rolleyes:

    Im Grunde könnte man an diesem Punkt zum Ende der Diskussion kommen...

  • mir währ das dann egal.
    das zurücksetzen soll doch zur schonung der forelle führen und wenn man sonen drilling drin lässt hat das doch wenig mit schonung zutun ;)

    wer nicht fängt ist entweder zu doof oder hat den kescher vergessen =]

  • moin BMG,

    sei nicht böse, aber die Frage war doch, was unser Freund, der die Frage hier gestellt hat, nach den geltenden Bestimmungen zu tun hat.

    Dein Beitrag gibt ihm da leider keine Antwort.
    Dennoch verstehe ich Deine Meinung. Nur, es macht wenig Sinn in diesem Zusammenhang die Frage nach dem Sinn eines Gesetzes zu stellen, wenn es denn schon existiert.
    Wenn Du in Deinem Bundesland dagegen verstößt, weil Du der Ansicht bist, dass es für die Forelle besser ist, dass du sie tötest und mit nach Hause nimmst und Du dabei von einer Aufsicht erwischst wirst, hast Du gegen eine Regelung verstoßen. Dann hast Du je nach geltendem Recht entweder eine Ordnungswidrigkeit begangen oder sogar eine Straftat.
    Bei aller Liebe zu Tieren; ich persönlich würde nicht gerne einer Forelle wegen als "Vorbestraft " gelten.

    Gruß
    Osmar

  • Wenn ich den Haken nicht waidgerecht lösen könnte,würde ich auch,bevor ich in dem Fisch rumstocher, das Vorfach so kurz wie möglich abschneiden und den Fisch zurücksetzen.
    Jedenfalls hab ich das mal so gelernt.