• Hallo Gemeinde,
    nachdem ich mir den Angelführer NRW mal zugelegt und ein wenig darin geblättert habe,stiess ich auf folgende Bestimmung:

    Verwendung/Behandlung der gefangenen FischeDas Zurücksetzen gefangener Fische ist i.d.R. zu unterlassen, wenn diese nicht aktuell durch die Schonzeit oder Mindestmaß geschützt sind.

    Diesen Bestimmungstext habe ich zwar schon vor einigen Jahren gelesen, bin aber davon ausgegangen es hätte sich in Zeiten von Catch & Release mal eine Änderung ergeben,Pustekuchen....tztztz

  • Nee, Michael - genau da tut sich nix!

    Einmal mehr eine Frage "hart am Rande" von C+R (was wir nicht dürfen) und, selbstverständlich, Politik (was wir nicht sollen) ...

    Fakt ist aber eine unübersehbare Ignoranz von Landespolitikern - Partei völlig egal - gegenüber den akut bestehenden Problemen der Fischerei, und damit auch des Arten- und Tierschutzes. Das "Thema" ... liegt seit vielen Jahren brach. Wer weiß, wie lange noch. Wir wissen, dass genügend aktive und organisierte Angler gerade mit diesem Thema sowohl verantwortungsbewusst als auch sensibel umgehen. Auch ich bin kein "Totschläger" - keine Sorge...

    Wir müssen dennoch respektieren, dass sich die Forumsbetreiber keinerlei Befürwortung "rechtswidriger" Praktiken leisten können und wollen. Das "rechtswidrig" wiederum ist diskussionswürdig, und gehört auch auf den Prüfstand, aber , leider , nicht aktuell ins Askari-Forum.

    Bemerkenswert ist natürlich, dass andere europäische Länder keine Schwierigkeiten haben, auch einmal durchzugreifen. Entnahmeverbote in den Niederlanden und Zwischenmaße in Irland sind da gute Beispiele - mit denen wahrscheinlich auch deutsche Sportfischer gut leben könnten - wer bitteschön "ernährt" sich von der Angelfischerei?

    So weit, so gut... Die Thematik lässt sich natürlich nicht "ruhig stellen", aber haltet bitte die gesetzten Grenzen der Forenregeln ein. Einfach den Mund halten geht auch nicht, verstehe ich sehr gut...

  • Moin Max,

    also zunächst,ich wollte hier nicht irgendeine Bombe platzen lassen sondern eher mal auf die Bestimmungen hinweisen die momentan wohl gültigkeit haben allerdings viele Angler auch nicht für den Kochtopf angeln gehen und damit gegen die Bestimmungen eigentlich verstoßen.

    Da wird einerseits das C & R befürwortet und viele führen es aus, andererseits ist es gegen die Bestimmungen.Das ist mal wieder typisch für die deutsche Demokratie,viele Gesetze und keiner weiß warum und wofür!
    Sorry jetzt werde ich auch noch politisch........
    ....ok jeder weiß was ich mit diesem Beitrag sagen möchte ;)

  • Moinas,

    Tja so gibts halt einige so regelungen, die mehr oder weniger dazu verführen, so zu verfahren wie man es für richtig hält ;o)
    Einer der größten Punkte der mir seit jahren sauer aufstößt, war in baden württemberg und Bayern das Nachtangelverbot.
    Dieses wurde zwar mittlerweile im Länderrecht gekippt, allerdings nur in sofern dass der entsprechende Passus aus den Gesetzen verschwand.

    Das ergebnis davon ist leider, dass diese änderung anscheinend einige oder viele fischreirechtsinhaber noch garned gemerkt haben. Was wiederum heisst, gerade in Bayern ........ in vielen erlaubnisscheinen steht noch das nette sätzchen: Erlaubt ist die Angelfischerei von 1 std vor sonnenaufgang bis 1,5 std. nach sonnenuntergang. Der Aalfang vom Ufer aus ist bis 0 Uhr (MESZ 1 Uhr) gestattet..........

    Da wäre es für mich mal interessant zu wissen, ob vereinsmitglieder in Bayern oder Baden Württemberg in ihren aktuellen statuten auch nachts nach hause geschickt werden, oder obs nur wieder billig ist, den Tageskartenangler nachts aus den beinen zu haben *lach*
    Is zwar ned ganz toppic, aber im weitesten sinne gehts ja um verordnungen und gesetze, die nur grenzwertig eingehalten werden ;)

    Gruß der nachtperfusor, der ungeschickt im landen ist *lach*

  • Also dann will ich mal meinen Senf dazu geben,


    Also es heißt ja "Das Zurücksetzen gefangener Fische ist i.d.R. zu unterlassen, wenn diese nicht aktuell durch die Schonzeit oder Mindestmaß geschützt sind."

    i.d.R. also "in der Regel" ist kein direktes Verbot zum zurücksetzen.
    sonst würde es heissen, das Zurücksetzen gefangener Fische ist zu unterlassen (oder ist verboten). Ausnahmen bilden Fische, die nicht aktuell durch die Schonzeit oder Mindestmaß geschützt sind.
    Also bedeutet i.d.R., das ohne besonderen Grund, die Fische mitgenommen werden müssen. Wenn es wichtige Gründe dafür gibt sie nicht mitzunehmen, dann sieht das anders aus. Was ein solcher Grund ist, legt aber nicht der Angler selbst fest sondern die Rechtsprechung (soweit der Gesetzgeber sich nicht selbst festgelegt hat.)
    Es ist also Auslegungssache. Auf einen Rechtsstreit würde ich es nicht ankommen lassen (deshalb ist das Argument, dass der Fisch aus Versehen neben den Kescher gerutscht ist immer noch besser), aber wie man Gesetze auslegt hab ich 6 Jahre lang gelernt.

    --- Wir können alles außer Hochdeutsch ---

    Einmal editiert, zuletzt von Schmitti (1. Februar 2009 um 07:57)

  • Es ist schon etwas länger her das ich meine Fischereiprüfung gemacht habe.
    Weis jemand von euch ob dieses C&R Thema mittlerweile umfangreicher im Lehrgang behandelt wird.
    Ich denke als Angler sollte man über dieses Themen 100% informiert sein um dann seine eigene Entscheidung auf Grund von FAKTEN treffen zu können.