Interpretation § 25 (2) Fischereischeinpflicht - Ausnahme?!

  • Hallo,

    ich bin relativ neu was dieses Forum und das Angeln betrifft. Daher eine kurze Vorstellung, bevor ich mein Anliegen schildere:

    ich bin 28 Jahre alt, wohne ziemlich genau zwischen Hessen und Thüringen (in letztgenannten Bundesland) und habe meinen Angelschein im November des vergangenen Jahres in Hessen erworben. Erfahrungen habe ich vor meiner Prüfung im Ausland (Schweden und Dänemark im Urlaub) gesammelt, ein wenig habe ich auch seitdem schon an hiesigen Gewässern gefischt.

    Nun meine Frage: ich fische meist in Hessen, dort steht folgendes im Fischereigesetz § 25 Fischereischeinpflicht (2):

    Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unterstützen lassen, von denen jedoch nur eine den Fischfang mit der Handangel ausüben darf.

    Ich angle sehr gern mit meinem Cousin, der leider zur Zeit des Lehrgangs in Afghanistan Krieg spielen musste, so dass dieser (noch) nicht in Besitz des Fischereischeines ist.

    Daher habe ich immer eine Gastkarte an hessischen Gewässern geholt, meist waren dort 2 Angeln erlaubt, so dass ich dem Spinnfischen nachging, wärend er (in Sichtweite) die Rute mit Pose im Blick behielt. Er hat auch schonmal eine Forelle gelandet, das Töten habe ich dann durchgeführt.

    Nun habe ich in anderen Foren gelesen, dass dies rechtlich nicht in Ordnung wäre? Ich möchte keinesfalls meinen Fischereischein aufs Spiel setzen, dafür mag ich dieses Hobby zu sehr, und hätte daher gern Gewissheit.

    Falls §25 (2) so interpretiert werden darf, gibt es ähnliche Bestimmungen, vorrangig interessiert mich da Thüringen, die ein solches Gemeinschaftsangeln bis zum nächsten Lehrgang erlauben würden?

    Über sachliche Informationen und Hilfestellungen würde ich mich sehr freuen,

    allzeit Petri heil,

    Grüße Michael

  • Ist doch ganz einfach:

    Wenn dein Cousin dir hilft (was eigentlich sehr unsinnig ist, es sei denn, er hält die Rute, während du kescherst!), dann darf nur einer von euch beiden einen Handangel benutzen.

    Das heißt auch, dass du keine andere Rute betriebsfertig haben darfst!

    Wenn du also zum Spinnfischen um den See läufst, kannst du deine Ruten nicht ausgelegt liegen lassen, nach dem Motto: Mein Cousin hilft mir!

    Zumal du ja jederzeit Zugriff auf deine Ruten haben musst, was du nicht kannst, wenn du am anderen Ende bist!

    Besser ist also, du wartest, bis dein Cousin auch seinen Schein hast!

    Ich freue mich, wenn es regnet.

    Denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.


    Karl Valentin, deutscher Humorist * 4.Juni 1882; † 9.Februar 1948

  • Er darf aber den Fischfang mit einer Handangel ausüben, aber nur wenn es unterstützend ist, quasi ich selbst nicht angele?

    Steht je so explizit nicht drin. Gut das Beispiel mit der Spinnangel leuchtet mir ein, aber wenn ich 2 Angeln laut Gastkarte im Wasser haben darf (2mal Pose), warum sollte er dann nicht eine davon unterstützend einholen / neu auswerfen?

    Schade, dann habe ich diesen Paragraphen missverstanden.

    Auf die Schnelle wird kein Lehrgang angeboten im Moment in unserer Gegend. Dann muss er eben rein zu Unterhaltungszwecken mit ;)

    Grüße

    Michael

  • Hallo Nigel,

    Also ich als Hesse, habe da ehrlich gesagt auch meine Probleme mit der Auslegung dieses Gesetzpunktes. Angel aber auch nie in Hessen ;)

    Kenne eigentlich nur den Begriff des Helfers, der Dir bei der Landung zur Hand gehen kann, zum Beispiel mmit dem Kescher.

    Ich würde Dir empfehlen, dich darüber bei der Behörde Schlau zu machen, die dir den Schein ausgestellt hat und auf eine Rechtsverbindliche Auskunft beharren.

    Nur so kannst Du sicher sein, keiner Fehlintepretatin von deiner Seite ein Opfer gebracht zu haben, nämlich dich und deine Fischereiberechtigung.


    GvH
    Rainer


    Wenn eine Schraube locker ist, hat das Leben wenigstens ein bisschen mehr Spiel

  • Ich habe folgende Antwort von einer unteren Fischereibehörde in Hessen (Hef/Rof) erhalten (vorneweg meine Originalanfrage aus der Mail):

    Vielleicht hilft das anderen weiter, die auch unsicher sind. Ich werde guten Gewissens meinen Cousin bis zu seinem Lehrgang mit ans Wasser nehmen und beaufsichtigt mitangeln, besser: mich bei meiner 2. Rute unterstützen lassen.

    Ich will das wiegesagt nicht ausnutzen sondern gemeinsam Zeit mit ihm verbringen und ihn, mir helfend, weiter an den Angelsport heranführen.

    Danke an die Antworten vorab,

    Grüße und Petri Heil

    Michael

  • moin,
    ist schon merkwürdig, wie das ausgelegt wird.

    in der Landesfischereiverordnung von MV gibt es eine ähnliche Formulierung:
    § 6
    Fischereierlaubnis
    Wer in einem Gewässer, in dem er nicht fischereiberechtigt ist, die Fischerei
    ausübt, muss eine vom Fischereiberechtigten ausgestellte Fischereierlaubnis bei sich führen. Dies gilt nicht für Personen, die einen Fischereiausübungsberechtigten beim Fang von Fischen mit Geräten außer der Handangel oder der Köderfischsenke unterstützen.

    Habe also auch mal angefragt und folgende Antwort erhalten:


    Sehr geehrter Herr Dorow,

    die Regelung des § 6 Satz 2 Landesfischereigesetz M-V (LFischG) ist nur auf die berufliche Fischerei anwendbar.

    Im Rahmen der Küsten- oder Binnenfischerei kann es notwendig sein, dass beim Fang von Fischen mit den besagten Fanggeräten (außer der Handangel oder der Köderfischsenke) (also Fanggeräte der Berufsfischerei) weitere Personen eine unterstützende Handlung ausüben müssen, um die schweren Netze, Reusen etc. zu heben oder ins Wasser einzubringen. Für diesen Personenkreis, der eine unterstützende fischereiliche Handlung vornimmt, ist die Ausnahme vom Besitz der Fischereierlaubnis wie auch vom Besitz des Fischereischeines (§ 7 Abs. 1 Satz 2 LFischG) vorgesehen.

    Ein Angler, der eine Handangel zur Ausübung des Fischfanges verwendet, unterstützt jedoch nicht einen Fischereiausübungsberechtigten, sondern er fischt selbst (eben mit einer Handangel).

    Ich hoffe Ihnen die Vorschrift etwas näher erläutert zu haben.

    mfg
    gez.
    Richter


    Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V Abt. Fischerei und Fischwirtschaft
    Sitz:
    Justus-von-Liebig Weg 2
    18059 Rostock

  • Scheinbar zählt auch hier der Spruch:

    "Andere Länder, andere Sitten."

    Wohl ist mir immernoch nicht dabei, aber ich habe eine Mail (siehe Zitat) von der unteren Fischereibehörde, falls es mal Ärger geben sollte.

    Sobald der nächste Lehr gang hier stattfindet, hat sich das Thema eh erledigt.

    Habe bisher auch in keinem anderen Bundesland eine so offen formulierte "Helferregelung" wie im HFischG gesehen. Ein Glück, dass ich es als Thüringer Grenzbewohner da einfach habe, dies in Hessen zu nutzen, sprich nicht allein angeln zu müssen, sondern mich von meinem Cousin begleiten lassen kann.

    Den auch für ihn gilt: Beim Angeln zuschauen ist manchmal vielleicht auch eine interessante Sache, aber es gibt nichts schöneres, als es selbst zutun / dabei mitzuwirken.

    Grüße (und angenehmen Himmelfahrtstag / Vatertag, hab ihn selbst am Wasser verbracht)

    Michael