Hallo,
ich bin relativ neu was dieses Forum und das Angeln betrifft. Daher eine kurze Vorstellung, bevor ich mein Anliegen schildere:
ich bin 28 Jahre alt, wohne ziemlich genau zwischen Hessen und Thüringen (in letztgenannten Bundesland) und habe meinen Angelschein im November des vergangenen Jahres in Hessen erworben. Erfahrungen habe ich vor meiner Prüfung im Ausland (Schweden und Dänemark im Urlaub) gesammelt, ein wenig habe ich auch seitdem schon an hiesigen Gewässern gefischt.
Nun meine Frage: ich fische meist in Hessen, dort steht folgendes im Fischereigesetz § 25 Fischereischeinpflicht (2):
Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unterstützen lassen, von denen jedoch nur eine den Fischfang mit der Handangel ausüben darf.
Ich angle sehr gern mit meinem Cousin, der leider zur Zeit des Lehrgangs in Afghanistan Krieg spielen musste, so dass dieser (noch) nicht in Besitz des Fischereischeines ist.
Daher habe ich immer eine Gastkarte an hessischen Gewässern geholt, meist waren dort 2 Angeln erlaubt, so dass ich dem Spinnfischen nachging, wärend er (in Sichtweite) die Rute mit Pose im Blick behielt. Er hat auch schonmal eine Forelle gelandet, das Töten habe ich dann durchgeführt.
Nun habe ich in anderen Foren gelesen, dass dies rechtlich nicht in Ordnung wäre? Ich möchte keinesfalls meinen Fischereischein aufs Spiel setzen, dafür mag ich dieses Hobby zu sehr, und hätte daher gern Gewissheit.
Falls §25 (2) so interpretiert werden darf, gibt es ähnliche Bestimmungen, vorrangig interessiert mich da Thüringen, die ein solches Gemeinschaftsangeln bis zum nächsten Lehrgang erlauben würden?
Über sachliche Informationen und Hilfestellungen würde ich mich sehr freuen,
allzeit Petri heil,
Grüße Michael