Uferbegehungsrecht NDS

  • Hallo,

    ich habe mal eine Frage an euch. Ich bin am Wochenende zum angeln gefahren am Mittellandkanal. Zugang zu dieser Stelle hat man über einen Feldweg oder über Raiffeisen. Wenn ich bei Raiffeisen parken würde, müsste ich ca 300m laufen mit Gepäck, zudem würde ich vielleicht den Betrieb dort stören, daher fahre ich immer übers Feld zum Angelplatz.
    Ich traf einen ganz schlauen vom Angelverein ;) Er sagte mir, ich hätte trotz Erlaubniskarte keine Berechtigung den Feldweg zu nutzen! Nur Mitglieder des Vereins! Dafür gäbe es besondere Erlaubniskarten etc....

    Soweit ich aber weiss, darf ich den Feldweg nutzen und da parken um an das Ufer zu gelangen oder sehe ich das falsch? Es ist ein einfacher Feldweg, kein eingezäuntes Grundstück oder ähnliches. Am Rande des Weges ist ein Zaun (Grenze Raiffeisen), aber den überquere ich nicht.

    LG

  • Hallo,
    die Vereine beantragen "Sonderwegerechte" mit denen man an die Gewässer kommt, diese werden an die Erlaubnisscheine angefügt, als Kopie und die sind i.d.R. nur auf Vereinsmitglieder ausgestellt die dann auch wahrscheinlich ne Parkplakette o.ä. fürs Auto haben.

    Ich weiß ja nicht wie du da angelst, aber wenn in der Gastkarte diese Erlaubnis nicht abgedruckt ist hast du leider Pech gehabt.
    Dafür sind nunmal die Vereine da und ich wäre als Mitglied auch "verschnupft" wenn Gastangler alle die selben Privilegien hätten.

    Gruß
    Lücke

  • moin,
    es ist immer wieder das Selbe, Vereine und Vereinsmitglieder glauben, wenn ihnen bestimmte Recht zukommen, dürfen andere Angler nicht das tun, was sie tun. Dabei ist das Niedersächsische Fischereirecht sehr eindeutig:

    siehe hier:
    § 10
    (1) Wer befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, darf auf eigene Gefahr die Ufer, Zuwege und Inseln sowie die Schifffahrtsanlagen, Brücken. Wehre. Schleusen und sonstigen Wasserbauwerke betreten und die Zuwege befahren, soweit es zur Ausübung des Fischereirechts erforderlich ist. Er ist nicht befugt. Gebäude, zum unmittelbaren Haus-. Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile, künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung und gewerbliche Anlagen, ausgenommen Campingplätze, zu betreten. Gesetzliche und behördliche Betretungsverbote bleiben unberührt.
    (2) Wer fremde Grundstücke oder Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betritt oder befährt, hat Schäden, die er dem Eigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten verursacht, zu ersetzen. Derjenige, der eine Fischereierlaubnis erteilt, haftet neben dem Inhaber der Erlaubnis gesamtschuldnerisch für Schäden, die dieser verursacht. Der Fischereiberechtigte haftet gesamtschuldnerisch auch neben einem Fischereipächter für Schäden, für die dieser einzustehen hat.
    (3) Die Gemeinde kann durch Verfügung verbieten, dass bestimmte Grundstücke und Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betreten oder befahren worden, soweit das zu deren Schutz oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist anzuwenden.
    (4) Besteht kein ausreichender Zuweg zu einem Gewässer oder ist dieses zur Ausübung des Fischereirechts nur auf einem unzumutbaren Umweg zu erreichen, so kann der Fischereiberechtigte verlangen, dass Eigentümer von Ufergrundstücken die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung in dem für die Ausübung des Rechts erforderlichen Umfang dulden (Notweg). Die §§ 917 und 918 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

    Will also heißen. Natürlich darfst Du den Weg fahren, selbst wenn es ein Privatweg sein sollte. Allerdings müßtest Du dann, wenn durch Dein Befahren des Weges ein Schaden entsteht, diesen ersetzen.

  • Hallo Osmar,
    das ich in meinem Erlaubnisschein 5 oder 6 "Ausnahmegenehmigungen" für Wegerechte habe wird schon seinen Grund haben, diese gelten für "Mitglieder des Vereins", nicht für "Angler".

    Nur weil man eine Fischereiberechtigung hat ist das kein "Freifahrtschein" um in gesperrte Straßen und Wege einzufahren, ebenfalls ist in deinem AUszug von "betreten" die Rede und "Zuwege befahren". Aber Zuwege sind nicht automatisch alle Wege, vorallem nicht wenn gesperrt, z.B. Landwirtschaftswege, Betriebswege oder gesperrte Gemeindewege.

    Ebenfalls ist ein "unzumutbarer Umweg" keine Strecke von 300m! Das ist bei mir eher die Regel um an gute Angelplätze zu kommen, selbst mit Ausnahmegenehmigungen.

    Wie sähe das denn aus wenn man überall aus dem Kofferraum angeln könnte!?

    Gruß
    Lücke

  • Hehe jetzt bin ich doch etwas verwirrt:) Im Prinzip hab ich keine andere Wahl als auf dem besagten Feldweg zu fahren, jedenfalls am Tag. Dort fahren Mitarbeiter von Raiffeisen durch die Gegend bis Nachmittags. Parkplätze sind auf dem Gelände zwar vorhanden, jedoch denke ich eher für die Mitarbeiter /LKW etc. Ist kein Markt sondern eher ein Kompostieranlage/Kornspeicher.

    Da ist auch ein Schild, betreten nur Radfahrer/Fußgänger. Das man als Gastangler nicht einem Vereinsmitglied gleichgestellt ist finde ich ok und fair, wobei man auch sagen muss das der Verein natürlich richtig viel Geld macht mit Gastanglern (1 Tag=6 Euro/ Monat=30 Euro) und habe nur 2 Gewässer von 5 die ich beangeln darf. Als Mitglied zahlt man ca 100 im Jahr und kann das von Steuern absetzen.

    Mein Vater z.B ist Jäger, hat aber kein Wald gepachtet sondern ist im Prinzip auch nur Gast. Er darf Feldwege / Waldwege fahren wie er lustig ist;)
    Das sind dann so Sachen, die ich nicht verstehe ;)

    Wär schade wenn man da echt nichts machen könnte in dem Fall. 300m hört sich nicht viel an ja....aber wenn man 3 Ruten, ne dicke Angelkiste, Kescher und Fische (hatte zb 2 Brassen (60cm+ am Wochenende) alleine schleppen muss, wird das doch zu ner Qual ;)

    LG

  • Hallo,
    um ärger zu vermeiden würde ich da nicht langfahren, oder eben Ausladen und den Wagen wieder wegsetzen, wo ist das Problem!?

    Und du bis Jahrgang 85, und da sind dir 300m Schleppen schon zu viel!? Was sollen denn die bekloppten Karpfenangler, wie ich, sagen!? Was ich mitschleppe schätze ich mit Futter auf bis zu 100kg und das schlüre ich auch wohl nen Kilometer wenn´s sein muss. Bei 300m kann man ja auch locker 2mal laufen.

    Angler sind echt faule Leute... :D ;)

    Gruß
    Lücke

  • Hallo,

    die Frage dürfte doch auch sein, ob der Weg von der Straßenbehörde gesperrt ist oder ob kein Verbotsschild an seinem Anfang steht.

    Wenn das der Fall ist wird ein befahren wahrscheinlich nur mit einer Ausnahme möglich sein, so wie Lücke es oben erwähnt hat, ob die vom Angelverein kommt, oder vom Ordnungsamt, das dürfte letztlich gleich sein.

    Ansonsten dürfte es keine Hinderungsgrund geben, in den Weg einzufahren.

    Wir mussten hier bei uns am Altrhein vor ein paar Jahren einen Karte ins Auto legen, die wir zusammen mit dem Jahresschein bei der Ausgabe erhielten.

    Darauf stand, das wir als Angler alle Wege benutzen dürfen, die mit dem Schild Anlieger frei oder Landwirtschaftlicher Verkehr frei gekennzeichnet sind.

    Seit dieser Altrhein für die Fischerei zeitweise gesperrt ist, gibt es diese Zusatzkarten nicht mehr und auch das befahren des Wirtschaftsweges ist durch Schilder Durchfahrt verboten. Das hat wohl der Nabu zu verantworten, da es sich hier um ein Naturschutzgebiet handelt, zwischen dem Weg und dem Rhein.

    Ist ja eigentlich klar was soll ein Angler einen Weg nutzen, wenn er dort nicht angeln darf. ;)

    Merkwürdig aber ist, dass in den Monaten in denen man dort Angeln darf, dieses Verbot der Durchfahrt oder Einfahrt nicht aufgehoben ist ?-(

    Verstehe einer die Gesetze in unserem schönen Land. :bad

    Ob es dir hilft, was ich geschrieben habe, kann dir nur ein Rechtsanwalt beantworten, oder ein Blick in den Bussgeldkatalog. :-))


    GvH
    Rainer


    Wenn eine Schraube locker ist, hat das Leben wenigstens ein bisschen mehr Spiel

  • moin,
    ich noch einmal; um es noch einmal zu betonen, der genannte §10 ist eindeutig und macht generell keinen Unterschied zwischen Vereinsmitgliedern und sonstigen Anglern, was logisch ist. Und ich möchte betonen, dass die Frage nicht lautete, ob unser Angelfreund sich auf besonders erwähnten Wegen, wie z.B. per Verkehrsschild ausgewiesenem gesperrten Weg etc. p.p. befindet. Wenn also keine besondere Beschilderung besteht oder gar keine, darf er da hinfahren.
    So und nur so ist das von mir gemeint. Also bitte keine Aufregung.
    Im Übrigen habe ich ja auch fast zwei Jahre in Brandenburg geangelt. Auch da konnte man sich beim Verkehrsamt für die Zuwege zur Spree und Oder eine Karte holen ( 5,- € im Jahr) die die Zufahjrt genehmigte, obgleich da eigentlich Verkehrsverbot für alle Fahrzeuge galt. Allerdings gab es da immer den Hinweis: "außer berechtigte Angler". Berechtigt hieß in dem Falle: Angelberechtigung in Verbindung mit dem Schein für die Zufahrt".

    Meine Empfehlung an rockon85 ist also: Erkundigung beim entsprechenden Amt einholen.

    Gruß
    Osmar

    • Offizieller Beitrag

    moin..

    osmar...

    .. das recht etwas zu be-GEHEN oder es zu be-Fahren ist ein unterschied..


    .. ein begehungsrecht für das gewässerufer erwirbt man mit dem erlaubnischein für die gewässerstrecke..

    .. ein befahrungsrecht gehört jedoch nicht automatisch dazu.. ;)


    .. das be-gehen regelt dein §10 (mit ausnahmen)

    .. das befahren von wegen/grundstücken regelt die STVO..


    gruß rüdl

    .. ich hätte angeln gehen sollen ..

  • moin rüdl,
    ich widerspreche Dir nur ungern, aber der §10 sagt...

    (1) Wer befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, darf auf eigene Gefahr die Ufer, Zuwege und Inseln sowie die Schifffahrtsanlagen, Brücken. Wehre. Schleusen und sonstigen Wasserbauwerke betreten und die Zuwege befahren, soweit es zur Ausübung des Fischereirechts erforderlich ist.

    aber vielleicht, das gebe ich zu, interpretiere ich das nur falsch ;)