Hallo Carpgemeinde,
mich würde mal interessieren wie lange Ihr euren Fang hältert, und in was für einem Behältnis.?
Hallo Carpgemeinde,
mich würde mal interessieren wie lange Ihr euren Fang hältert, und in was für einem Behältnis.?
Hi Othila!
Deine Frage ist eine sehr brisante Frage, welche man hier vielleicht
nicht direkt beantworten sollte.
Ich habe ein wenig gegoogelt -danach weißt du Alles oder aber auch Nichts.
laut dem Merkblatt des Landesfischereiverbandes Baden Württenberg
darfst du Fische Hältern wenn ein vernüftiger grund vorliegt und und....
Wärhrend ein Gericht das Hältern verbietet wird es von einem Anderen
erlaubt. Total gegensätzliche Äußerungen.
Gib einamaL einfach bei Google - Hältern von Fisch - ein.
Viel Spaß beim Ärgern
Gruß Oldman
Hi, ja ich würde da auch keine Auskunft drüber geben
Wieso hältern?
Abtöten, ausnehmen und ab in einen feuchten Leinenbeutel (Verdunstungskälte).
Wer länger am Wasser bleiben will oder die Witterung ist einfach zu warm, dann Kühlbox mit Eis.
Damit ist das Hätern überflüssig.
Gruß
Addi
Ja gut so mache ich das halt auch, habe meist immer eine Kühlbox dabei... ausser bei Kapitalenfängen
Ich nochmal,
es ist ja nicht in allen Bundesländern erlaubt, sorry . Bei uns in MV ist es ab 07 ja wieder erlaubt worden, und ich halte diese Regelung auch für richtig.
Hier ist es so, das der Setzkescher eine dem Fisch entsprechende Größe haben muss, Friedfische und Raubfische getrennt gehältert werden müssen und nur am Angeltag gehätert werden dürfen.
Aber ich erkenne die Brisans der Frage, und ziehe sie hiermit zurück !!
Gruß Reinhld
Ich hatte ja schon in einem anderem Thread mal gefragt,wo du die Information zum Thema "Setzkescher" bzw. "Jeder Fisch muß mit Kescher angelandet werden" entnimmst. Leider bis dato keine Antwort...
Meines wissens nach ist der Einsatz des Setzkeschers schon seit 2006 in
MV erlaubt,zumindest wurde das beim "Angellehrgang" so gesagt.
War dennoch mit Vorsicht zu geniessen,da es (noch) keine Festgelegten
Rahmenbedingungen für die Mindestgröße des Setzkeschers gab.
Desweiteren ist seit 2005/2006 auch der Einsatz der Köderfischsenke erlaubt.
Daher nochmals die Bitte an Dich,aus welchen Quellen/Dokumenten du die
Informationen zum Thema Setzkescher/Anlandungen Fisch entnimmst.
Würde da gerne einiges nachlesen um jetzt nicht mit "ich hab mal von jemanden gehört" auf der unsicheren Seite stehen zu müssen.
Wie gesagt,in der KüFVo 2006 ist zum Thema Setzkescher usw. schon mal
nichts zu finden.
Cya de Panik-Angler
Meine Antwort zu Deiner Frage,
dieses steht beschrieben in der Jahresangelberechtigung 2007 des LAV ! Punkt 4.2 - Zur Gewährleistung der waidgerechten und schonenden Behandlung eines gefangenen Fisches sind zum Angeln folgende Geräter mitzuführen:
-Landegerät ( Unterfangkescher
-Fischbeteuber ( Schlagholz )
-Messer
-Schonrachensperre
-Hakenlöser
-Längenmessgerät ( Maßband )
desweiteren: Größe der Köderfischsenke 1,20 x 1,20 , Hälterzeit: nicht länger als ein Kalendertag.
Es sind noch einige Hinweise aufgeführt, über Schonzeiten, Mindestmaß und.........!
Verstöße gegen diese Gewäserordnung und Pflichtverletzungen können zu entschädigungslosen Einzug der Jahresangelberechtigung führen und bei groben Verstößen mit dem Ausschluss aus dem Verein geandet werden. ( Auszug)
Ich hoffe, das ich Dir einwenig weiter helfen konnte!?
Gruß Reinhold
Danke für deinen Auszug. Anscheinend handelt es sich hier um eine Interna für DAV Gewässer,welche man auch auf die normale Fischerei hier beziehen kann. Zumindest hat man genau diese Sachen auf auf dem Fischereilehrgang
zur Prüfungsvorbereitung gelernt.
Die Maße für die Köderfischsenke kann man auch "Staatlichen Dokumenten" entnehmen -> glaub es war das Landesfischereigesetz oder so (bin mir jetzt nicht ganz sicher)
Allerdings habe ich bis heute noch keine genauen Angaben dazu gefunden (in Gesetzblättern) das man Fische hältern darf,wie lange man sie hältern darf und wie groß der Setzkescher mindestens sein muß
Das muß doch irgendwo in einem Gesetzeswischblatt schwarz auf weiß geschrieben stehen -> bloß wo ???
Ich vertraue nich immer allem,was auf den Angelscheinen steht,denn da steht
manchmal auch Schrott oder ungültiges oder überholtes. Hören-Sagen kann auch ganz gefährlich enden,grins...
Wenn also jemand weiß wo man die obigen gesuchten Dinge rauslesen kann,der möge sich melden
Cya de Panik-Angler
ZitatHälterzeit: nicht länger als ein Kalendertag.
Wer Nachtangelt, muss die Fische also um Mitternacht herausholen, weil der 'Kalendertag' zu Ende ist, oder was?
Etwas blöd formuliert.
Eien Stundenangabe wäre hier besser gewesen.
Dennoch mal eine genaue Aussage in dem Schreiben!
@ Panik-Angler
ZitatDas muß doch irgendwo in einem Gesetzeswischblatt schwarz auf weiß geschrieben stehen -> bloß wo ???
Schreib doch deinen Landesverband an. Die sind sicher im Internet vertreten und haben dort eine Kontaktadresse.
Frage gezielt und auch nach den Quellen.
Die Antwort druckst du aus und packst sie dir zu deinem Angelschein.
Sollte es einmal mit einem Fischereiberechtigten oder der Polizei Ärger geben, dann hast du es Schwarz aus Weiß von (fast) ganz oben.
Gruß
Addi
Moin Addi,
Du bist wieder etwas zu genau!!! Es steht wirklich so geschrieben, = nicht länger wie einen Kaländertag=!
Der Sitz des Landesanglerverbandes ist in Görslow,Siedlung 18a, bei Schwerin. Einfach bei Google " Landesanglerverband MV "eingeben.
Ich habe auch noch alles durchforstet, aber genaueres ist nicht zu finden.Aber vielleicht im Gewässerverzeichnis 07, habe ich aber im Moment nicht bei der Hand.
Aber wir kriegen das schon noch raus, vielleicht helfen uns die Moderatoren oder der Admin weiter ?
Gruß Reinhold
ich hälter meine fische max eine nacht und das auch nur sehr selten
Ich weiß das es dort so geschrieben steht.
Doch es ist mit dem Kalendertag blöd!
Du fängst einen Fisch um 23:45 Uhr und darfst ihn danach nur bis Mitternacht hältern. Es lohnt sich für die Viertelstunde doch garn nicht. Dann angelst du weiter und fängst 20 Minuten später einen um 5 nach 12. Den darfst du dann 23 Stunden und 55 Minuten hältern, oder was?
Hätte man hier die Asusage getroffen: Ein gefangener und unverletzter Fisch darf längstens 24 Stunden in einem BEhältnis gehältert werden, wenn dieser den Anforderungen entspricht (Da sichdie Anforderungen ständig ändern, kann man diese in einem Unterpunkt benennen!).
Das sind klare Aussagen. Aber sowas ist ja nicht gewollt.
Gruß
Addi
@ Addi!
Solche Zeitangaben können nur von Beamten kommen
siehe hier
Auszug aus § 28 PolG - Gewahrsam
Er darf ohne richterliche Entscheidung nicht länger als bis zum Ende des Tags nach dem Ergreifen aufrechterhalten werden.
Gruß Herbert
ZitatAber wir kriegen das schon noch raus, vielleicht helfen uns die Moderatoren oder der Admin weiter ?
Denke kaum, daß wir das mit letzter Sicherheit tun können, da man sich hier recht schnell
auf rechtliches Glatteis begibt.
Vielleicht ist hier das Setzkescherurteil von Rinteln aus dem Jahre 2000
eine Orientierung.
Ich habe es mal als Kopie hier reingestellt:
ZitatAlles anzeigenDas Setzkescherurteil von Rinteln im Wortlaut:
Urteil
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen xxx wegen Verstoßes gegen das TierschutzgesetzDas Amtsgericht in Rinteln hat in der Sitzung vom 17.05.2000 (...) für Recht erkannt:
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe:
(gern. § 267 Abs. 5 StPO)
Die Staatsanwaltschaft Bückeburg hat den Angeklagten jeweils mit Strafbefehl vom 22.12.1998 vorgeworfen, eine Tierquälerei gern. § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz begangen zu haben.
Indem der Angeklagte X)<X am 23.05.98 in Rinteln gegen 13.30 Uhr an dem linken Ufer der Weser, Kilometer 164,200, mit 2 Handangeln die Fischerei ausgeübt und in einem dreieinhalb bis vier Meter langen und im Durchmesser ca. 50 cm breiten Setzkescher, der sich in der Weser befunden habe, mehrere lebende Fische gehältert habe, während der Angeklagte X)<X gleichfalls am 23.05.98 in Rinteln an der Weser, Kilometer 164,200, mit 2 Handangeln die Fischerei ausgeübt und in einem Setzkescher, der in der Weser gelegen habe, 13 bereits gefangene, jedoch nicht abgetötete Rotfedern gehältert habe.
Die Staatsanwaltschaft Bückeburg ist aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 1990 (301 OWi/905 Js 91 9/89 und des OLG Düsseldorf vorn 20. April 1993 (5 Ss 171/92 -
59/92 1) davon ausgegangen, dass die Hälterung von Fischen in Setzkeschern Tierquälerei im Sinne des § 17 Nr. 2b Tierschutzgesetz ist.
Die Angeklagten waren aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme war nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass bei der korrekten und waagerechten Anwendung eines dreieinhalb bis vier Meter langen und im Durchmesser ca. 50 cm breiten Setzkeschers aus Nylongewebe, der ordnungsgemäß verspannt ist, den in der Weser potentiell zu angelnden Fischen, insbesondere Rotfedern, länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden.
Der Sachverständige Prof. Dr. Schreckenbach vom Institut für Binnenfischerei e.V. in Potsdam-Sacrow hat dazu überzeugend ausgeführt, die korrekte Anwendung eines Setzkeschers in der von den Angeklagten verwendeten Art, erzeuge zwar erhebliche Stressreaktionen bei den Fischen, aber keine länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden im Sinne des § 17 Nr. 2b oder 18 Abs. 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes.
Einleitend hat er dazu erläutert, es bestünden unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich des Schrnerzempfindens der Fische, nach dem derzeitigen Wissensstand müsse angenommen werden, dass der Schmerzsinn bei Fischen nur schwach ausgeprägt sei, insbesondere könne er nicht mit menschlichen Maßstäben gemessen werden. Die Leidensfähigkeit von Fischen sei unter Fachwissenschaftlern aber unbestritten, In der Forschung bestünde eine Übereinstimmung, dass das Empfinden des Leidens bei Fischen eng mit dem Stresssyndrom verknüpft sei. Dieses Stresssyndrom sei bei Fischen durch verschiedene Parameter messbar. Der weitere Begriff der Schäden umfasse bei Fischen in der Regel eindeutig erkennbare äußerlich sichtbare Verletzungen oder Veränderungen von Haut, Flossen und Kiemen. Letztlich seien aber auch die mikroskopisch nachweisbaren Zell-, Gewebe und Organschädigungen darunter zu verstehen, wie sie bei unbewältigtem chronischen Stress entstehen könnten. Der Sachverständige hat sich im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens zu material und Methoden zur Untersuchung der Stressreaktionen der Fische auf das Hältern im Setzkescher geäußert und zu den ergänzenden Untersuchungen im Hinblick auf den Einfluss von Wasserströmungen auf die Stressreaktionen von geangelten Rotfedern bei der Lebenderhaltung im Setzkescher.
Der Sachverständige hat glaubhaft bekundet, im Rahmen der Untersuchung des Instituts für Binnenfischerei seien keine nachhaltigen Beeinträchtigungen festgestellt worden. Soweit in dem Gutachten des Prof. Klausewitz, das der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 1990 zugrunde gelegen habe, festgestellt sei, die Fische seien in den Versuchsreihen nachweisbar durch die Hälterung in den Setzkeschern beeinträchtigt worden, beruhe dies nach seiner Einschätzung auf einer in den damaligen Verhältnissen falschen Anwendung der Setzkescher. Ausweislich der Beschreibung der Methodik sei der Setzkescher in dem damaligen Verfahren an einem Boot hängend angebracht worden, dies sei jedoch erheblich fehlerhaft. Zum einen müsse das Netz horizontal verspannt werden, da dies die natürliche Sehwimmbewegung des Fisches sei, er mithin die Länge von dreieinhalb bis vier Metern nur ausschöpfen könne, wenn das Netz horizontal verspannt sei, des weiteren dürfe das Netz nicht an einem beweglichen Körper, wie z.B. einem Boot befestigt werden, da dann durch die Bewegung des Bootes auch das Netz in Bewegung versetzt würde, wodurch tatsächlich mechanische Beschädigungen bei den Fischen entstünden. Wenn ein Setzkescher, wie in der damaligen Versuchsanordnung beschrieben, lediglich mit dem Bleigewicht ins Wasser gesenkt würde, bliebe dem Fisch aufgrund seiner natürlichen Schwimmbewegung lediglich ein Aktionsradius in der Größe des Durchmessers des Netzes, mithin von ca. 50 cm, dies sei bei einem Fisch von ca. 20 cm zweifellos zu wenig, der Fisch gerate dann in Panik, dadurch stoße er an die Seitenwände des Netzes, so dass die von dem damaligen Sachverständigen festgestellten Beeinträchtigungen auftreten würden. In einer Tiefe von eineinhalb bis zwei Metern sei die Sauerstoffversorgung der Fische auch nicht ausrechend, so dass die festgestellten Beeinträchtigungen der untersuchten Fische auch hierauf beruhen könnten. Soweit andere Untersuchungen in einem Aquarium durchgeführt worden seien, habe es sich bei den untersuchten Fischen um sogenannte Futterfische für den Zoo gehandelt. Dies bedeute, dass die Fische zunächst aus ihrem Ursprungsgewässer in ein anderes Gewässer transportiert worden seien, zum Zwecke der Untersuchung sein sie dann wieder in ein neues Gewässer gesetzt worden, gerade der Wasserwechsel stelle aber eine erhebliche Belastung für einen Fisch dar, so dass die festgestellten Belastungen der Fische auch auf dem Wasserwechsel beruhen könnten.
Der Sachverständige Prof. Schreckenbach hat in seinem schriftlichen Gutachten die Methodik seiner Untersuchung und die festgestellten Parameter festgehalten. Das Gericht vermag hier keine Fehler der Untersuchungsrnethode festzustellen. Es sit auch nicht ersichtlich, dass der Sachverständige hier bewusst falsche Angaben vor dem Gericht gemacht hat. Er hat insoweit eingeräumt, seine Darlegung auf dem derzeitigen Stand seiner Erkenntnisse vorgetragen zu haben. Aus wissenschaftlicher Sicht könne er lediglich seine Methodik genau darlegen und damit die Möglichkeit eröffnen, Denk- oder Untersuchungsfehler zu erkennen. Der Sachverständige hat auch keinen Zweifel daran gelassen, dass es sieh bei der Hälterung der Fische im Setzkescher um eine Stresssituation für den Fisch handelt, Stresssituationen seien aber für einen Fisch nicht grundsätzlich artfremd. Die durchgeführten Untersuchungen hätten gezeigt, dass die nach 4 Stunden angezeigten Parameter nach 8 Stunden teilweise bereits wieder abgesunken seien, dies zeige, dass der Fisch angemessen auf die veränderte Situation reagieren könne. Nach ca. 1 bis 2 Tagen zeigten die zurückgesetzten Fische auch wieder Normalverhalten. In Anbetracht der langsameren Stoffwechselprozesse aufgrund der geringeren Körpertemperatur der Fische, handele es sich hier um Zeiträume, die noch nicht als länger andauernd im Sinne des Tierschutzgesetzes angesehen werden könnten. Unter der Berücksichtigung, dass der vom Tierschutzgesetz verlangte vernünftige Grund des Angelns hier in der Absicht des späteren Verzehrs vorlag, ergaben sich mithin erhebliche Zweifel, ob nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft tatsächlich noch die Feststellungen des Amtgerichts Düsseldorf und des OLG Düsseldorf in den genannten Verfahren sachlich gerechtfertigt sind, die Angeklagten waren daher nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" von dem Vorwurf der Tierquälerei durch das Hältern von Fischen in Setzkeschern freizusprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StOP
Aktenzeichen: 6 Cs 204 Js 4811/98(245/98)
Ich jedenfalls besitze und verwende einen 4m langen Setzkescher, viereckig und aus knotenlosem Gewebe.
Darin hältere ich an heißen Tagen meine Rotaugen, wobei darauf zu achten ist, daß der Setzkescher komplett bis auf die Öffnung abgetaucht aufzustellen ist.
So handhabe ich das und bin deswegen noch nie bei einer Kontrolle beanstandet worden.
Zur Sicherheit habe ich immer einen Ausdruck des oben zitierten Urteils dabei
lol
die meinen mit einem tag oder einem kalendertag 24 stunden
Setzkescher mit 3,50m und durchmesser von mind 50cm ist pflicht !
Arca
Danke Duke,
vielleicht hilft das den einen oder anderen wieder ein Stück weiter. Aber es ist ja der Unterschied in den Bundesländern der dieses nicht klar erläutert. Auf einer Versammlung des Regionalen Anglerverbandes wurde es so ausgeführt:
1. Setzkeschergröße dem Fisch entsprechend
2. Friedfische und Raubfische getrennt hältern
3. Dauer- einen Kalendertag
Es sollte sich lieber Jeder vorher kundig machen, bevor er hältert.
Gruß Reinhold
All,
ja Freunde, wenn ich das alles so lese, denke ich, dass es eventuell doch überlegenswert wäre, einen Handel mit Trockeneis aufzumachen.
Bei über 3 Mio. Anglern in Deutschland vielleicht gar nicht so verkehrt !
Gruß
Osmar
Hey Osmar, das ist ne Top Idee
hm trockeneis... es würde wohl schon reichen gecrushtes eis zu verkaufen...