Zelten,Campen,Angeln allgemein

    • Offizieller Beitrag

    [autor=The_Duke]05.11.2004 16:56[/autor]
    Autor: The_Duke
    Datum: 05.11.2004 16:56

    Hmmm....ganz so einfach ist das nicht...ich hatte mich damit mal etwas intensiver beschäftigt, da jemand aus meiner Familie im Urlaub wegen so einer Geschichte ein Ordnungsgeld bezahlen musste und zwar an zwei Bedienstete des Ordnungsamtes.
    Das Problem sind die beiden Begriffe "Zelten" und "Campen", die bei weitem nicht das Gleiche sind!
    Es ist auch nicht richtig, daß per Definition ein Zelt einen Boden haben muss, damit es als Zelt angesehen wird!

    Zitat von wissen.de:

    Zitat


    Zelt
    eine leicht auf- und abbaubare und transportierbare Behelfsunterkunft aus Leinwand oder Kunststoff, die mit Hilfe von ineinandersteckbaren Zeltstangen aufgeschlagen und durch Zeltpflöcke (sog. Heringe) am Erdboden verankert wird.



    Betrachten wir nach dieser Definition mal ein CarpDome...es ist ein Zelt auch ohne Boden! Anders dagegen in Schirmzelt....da fehlen die Zeltstangen!
    Jetzt aber zu den beiden Begriffen "zelten" und "campieren"....
    "Zelten" ist klar....es ist eben der Aufbau eines Zeltes und der damit verbundene Aufenthalt darin, sowohl bei Tage als auch bei Nacht. Ist also an einem Gewässer des "Zelten" verboten, so steht dem Aufbau eines Schirmes mit Überwurf nichts entgegen! Ich hatte dazu sogar noch irgendwo mal ein Urteil parat, finds aber leider nicht mehr :mad:
    Im Übrigen ist gemäß Naturschutzgesetz Ba-Wü das Zelten in freier Landschaft verboten und in den anderen Bundesländern wirds nicht anders sein.


    Zitat


    NatSchG §38
    Schranken des Betretens
    (1) Das Betreten im Sinne des § 37 Abs. 1 und 2 umfasst nicht das Reiten, das Fahren mit bespannten und motorisierten Fahrzeugen, Zelten und Aufstellen von Wohnwagen.


    Zum besseren Verständnis hier noch der §37:

    Zitat


    Betreten der freien Landschaft
    (1) Die freie Landschaft kann von jedermann zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden.

    (2) Zum Betreten gehören auch das Skifahren, das Schlittenfahren (ohne Motorkraft), das Spielen und ähnliche Betätigungen in der freien Landschaft.

    (3) Jedermann darf auf Privat- und Wirtschaftswegen sowie auf Pfaden in der freien Landschaft wandern und auf hierfür geeigneten Wegen mit Fahrrädern (ohne Motorkraft) und Krankenfahrstühlen (auch mit Motorkraft) fahren.

    (4) Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, von ihm abgelegte Gegenstände und Abfälle wieder aufzunehmen und zu entfernen.

    (5) Vorschriften über das Betretungsrecht im Wald, über den Gemeingebrauch an Gewässern und an öffentlichen Straßen und Regelungen des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.


    Ganz anders siehts beim "Campen" aus! Hier die Definition:

    Zitat von wissen.de:

    Zitat


    Camping
    das Leben im Freien und Übernachten im Zelt (auch im Wohnwagen) während der Freizeit und in den Ferien.



    Merkt ihr was? Bereits das Leben im Freien ist Camping! aber auch hier gibts ein Schlupfloch ;) ....Schirmzelt ist immer noch erlaubt, allerdings sollten solche Utensilien wie Klapptisch, Grill, Kühltasche usw. im Auto bleiben. Sobald ihr Maßnahmen "zum Zwecke der Speisenzubereitung" oder "zur Einverleibung von Speisen , die über einen Snack hinausgehen" trefft, übt ihr bereits die Tätigkeit des Campens aus! Bescheuert oder?
    Egal was ihr macht...es bleibt immer ein Rest von Rechtsunsicherheit...so lange bis jemand einen Präzedenzfall draus macht!