• Hallo Zusammen !

    Auch wenn diese Frage von jemandem mit fast 40 Jahren Angelerfahrung kommt , stellt mich bitte nicht für blöd hin ! :rolleyes:

    Der Hecht hat bei uns vom 01.02 bis 15.03 Schonzeit !
    Während dieser Zeit ist das Angeln mit Köderfisch , Fischfetzen , Blinker , Spinner , Wobbler , Gummifisch etc. an der bewegten Angel verboten !

    Was heißt überhaupt >bewegte< Angel ?
    Wenn ich sie handhabe wie eine Spinnrute ?

    Da ja all diese Köder auch auf Zander ausgelegt sind , ist ja der Zander somit ebenfalls geschont .

    Die Schonzeit vom Zander beginnt am 15.03. und endet am 31.05. und beinhaltet die gleichen Verbote !

    Trotzdem werden während der Hechtschonzeit Zanderfänge (auf Gummifisch oder Köderfisch) gemeldet und umgekehrt .

    Haben beide Fische nicht automatisch vom 01.02. bis 31.05. Schonzeit ?

    Oft genug sehe ich Angler die gerade jetzt mit Gummifisch unterwegs sind .
    Da frage ich mich schon wer falsch handelt .
    Er als Angler der wissentlich gegen ein Gesetz verstößt ?
    Oder ich als Unwissender der etwas falsch versteht ?

    Wenn Ihr mich aufklären könnt , dann bitte her mit Euren Antworten !

    Ps.: Am Rhein ist seit 2007 vom 01.02. - 31.05. ein generelles Fangverbot auf Raubfisch . (in Rhl.-Pfalz)
    Und trotzdem sind "Unwissende" oder "Wissende" in dieser Zeit auf >Räuber< unterwegs .

  • Hi,

    mich würde mal interessieren wo das steht mit der bewegten Angel.
    Fischereigesetz oder Vereinssatzung?

    Ich hab mal im BayFig ( Bayrischem Fischereigesetzt ) geblättert und da nichts über eine `bewegte`Angel gefunden.

    Möchte mich bei diesem Thema nicht all zu sehr äußern da ich Fischereiaufseher bin und meine Meinung in der BayFig niedergeschrieben ist ;)

    Gruß

    Attac :P

    Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein. Albert Einstein

  • Hallo zusammen,

    Bodenseefischer,

    Das aktuelle Beiblatt vom Rheinschein für Rheinland-Pfalz habe ich für Euch hier eingescannt!

    Wie man unschwer erkennen kann, gibt es für den Hecht und Zander in diesem Jahr eine andere Schonzeit, wie in 2007.

    Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
    - Obere Fischereibehörde —
    Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße

    Beiblatt zum Erlaubnisschein für den Fischfang in den finanzstaatlichen Gewässern von Rheinhessen-Pfalz
    Erläuterungen der fischereilichen Vorschriften:
    Die Anwendung des Kosaks ist ausschließlich bei senkrechter Schnurführung in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober gestattet. Dieser darf höchstens 55 mm lang und nicht schwerer als 30 Gramm sein; er darf nur einen Drillingshaken haben, der am Einzelhaken einen Krümmungsmesser von maximal 9 mm nicht überschreitet.

    Schonzeiten und Mindestmaße:
    Die Frühjahrsschonzeit dauert vom 15. April bis 31. Mai. Ihr unterliegen folgende Gewässer: Rhein,alle Altrheingewässer, Seitenarme und blind endenden Gewässer, soweit sie mit dem Rhein eine offene Verbindung haben. Der Michelsbach mit allen Nebengewässern von Leimersheim bis Sondernheimer Schließe.
    Während dieser Zeit ist der Gebrauch des Hebgarns, von Spinnern, Blinkern oder sonstigen künstlichen Ködern und Systemen nicht gestattet. Die künstliche Fliege ist erlaubt.

    Artenschonzeiten:
    Auf Fische der nachgenannten Arten darf der Fang nicht ausgeübt werden:
    Lachs, Meerforelle, Maifisch, Neunaugen, Schnäpel, Karausche, Quappe u.a.
    See-, Bach-, Regenbogenforelle und Bachsaibling vom 15. Oktober bis 15. März.
    Hecht vom 01. Februar bis 15. April
    Zander vom 01. April bis 31. Mai
    Äsche vom 15. Februar bis 30. April
    Barbe vom 01. Mai bis 15. Juni
    Mindestmaße:
    Seeforelle 60 cm
    Äsche 30 cm
    Hecht 50 cm
    Blaufelchen, Schleie, Regenbogenforelle 25 cm
    Zander 45 cm
    Bachforelle, Bachsaibling 25 cm
    Aal 40 cm
    Nase 20 cm
    Karpfen, Barbe 35 cm
    Rotauge, Rotfeder 15 cm
    Gefangene Fische, die das festgesetzte Mindestmaß nicht erreicht haben oder die der Artenschonzeit unterliegen, sind schonend zu behandeln und müssen unverzüglich mit nasser Hand in das Gewässer zurückgesetzt werden.
    Fische ohne Mindestmaß (Brassen, Barsch, Wels u. a.) dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden.
    Zum Erwerb der erweiterten Fischereierlaubnis zum Fischfang ist der gültige Erlaubnisschein zum Fischfang mitzubringen. Das persönliche Erscheinen eines jeden Bewerbers ist nicht erforderlich. Vielmehr kann eine beauftragte Person eine unbegrenzte Anzahl von erweiterten Fischereierlaubnisscheinen, entsprechend der Anzahl der vorgelegten Fischereischeine bzw. Erlaubnisscheine zum Fischfang, sowie dem „Ausweis über ein Kleinfahrzeugkennzeichen" bzw. Ausweis des zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes, gegen Zahlung des Entgeltes bei u.g. Verkaufsstellen erhalten.
    Stand 2008

    Bewegte Angel verboten!
    Könnte bedeuten, dass Köderfisch , Fischfetzen , Blinker , Spinner , Wobbler , Gummifisch etc. nicht mit der Angel gezupft oder Schleppangelei mit dem Boot betrieben werden darf.

    Mit Köderfisch auf Grund ja, denn es wird ja nach dem Wurf nicht eingeholt, sondern auf den Grund gelegt, bis ein Biss erfolgt!

    Zitat

    Haben beide Fische nicht automatisch vom 01.02. bis 31.05. Schonzeit ?


    Nein---> siehe Schonzeit 2008

    Zitat

    Oft genug sehe ich Angler die gerade jetzt mit Gummifisch unterwegs sind .
    Da frage ich mich schon wer falsch handelt .
    Er als Angler der wissentlich gegen ein Gesetz verstößt ?
    Oder ich als Unwissender der etwas falsch versteht ?

    Falsch handelt meiner Meinung nach derjenige, der gezielt auf Raubfisch angelt, obwohl ihm bewusst ist, dass er es während der Schonzeit zu unterlassen hat, auf Hecht oder Zander zu angeln.
    Sollte er jedoch einen in der Schonzeit liegenden Fisch am Haken haben, muss dieser .....bla,bla bla zurück gesetzt werden.(siehe weiter oben)
    Barsch und Aal sind hiervon ausgeschlossen.

    Da Du ein Wissender bist, verstehst Du sicherlich auch nichts falsch ;)

    Zitat

    Was heißt überhaupt >bewegte< Angel ?
    Wenn ich sie handhabe wie eine Spinnrute ?

    Frage 1 habe ich bereits oben erörtert
    Frage 2 ->Antwort:ja

    Reichen Dir die Antworten, oder möchtest Du die Telefon-Nr. der Unteren Fischereibehörde in Ingelheim haben?

    Tel. 06132 - 787 51 16 , Fax 06132 - 798 881

    mit lieben Grüßen aus Ingelheim

    Looser

  • Hej Looser,

    aus dem Anhang denn Du beigefügt hast ergibt sich die Rechtslage eigentlich doch recht klar. Die Artenschonzeiten für den Rhein sind geregelt.

    Während dieser Zeit ist der Gebrauch des Hebgarns, von Spinnern, Blinkern oder sonstigen künstlichen Ködern und Systemen nicht gestattet. Also darfst man in der Zeit vom 15.4. bis 31.5 weder ein Senknetz zum fangen von Köfi benutzen, noch Kunstköder, noch Systeme an welchen man Köfi auslegen kann.

    Und wer vor dem 15.April mit einem Köder auf Jagd geht, der dem Hecht gilt, der sollte sich mit Recht fragenlassen ob er Sie noch alle hat, oder zumindest in der richtigen Reihenfolge. So viele gute Hechte hat es im Rhein ja aus Mangel an Laichgründen leider auch nicht mehr.

    Ich mache bei uns am Rhein immer wieder die Feststellung, das direkt ab 1. Juni ein Teil der Angler auf Hecht geht und dann doch ziemlich entäuscht ist, weil sie ohne Hecht nach Hause gehn.

    Wenn ich mir so meine Fangstatistik seit ich auf Hecht angle (1959) ansehe, stelle ich fest das ich meine besten Fänge bei Hechten (Stückzahl und Gewicht) meistens im Zeitraum Oktober bis Dezember, gemacht habe wenn die Jungfische nicht mehr so zahlreich vorhanden waren und das Wasser sich wieder abgekühlt hat.


    GvH

    Rainer


    Wenn eine Schraube locker ist, hat das Leben wenigstens ein bisschen mehr Spiel

  • Hallo Zusammen !

    @ Attac und alle Interessierten !

    Das mit der "bewegten Angel" hat sich vorerst erledigt .
    Man hat den Erlaubnisschein für den Rhein wiederholt geändert .
    Bis 2006 galten die einzelnen Artenschonzeiten .
    Hecht : 01.02. - 15.04.
    Zander : 01.04. - 31.05.
    Dick geschrieben stand dabei das währen der Zeit das Angeln mit Raubfischködern an der bewegten Rute verboten ist .

    2007 bestand ein generelles Raubfischfangverbot vom 01.02. - 31.05.

    Und jetzt in 2008 bestehen wieder die Artenschonzeiten .
    (ohne den Zusatz ... bewegte Angel )

    Gemacht und geändert und wieder aufgehoben wurden die Gesetze und Zusatzbestimmungen vom Landesfischereiverband Rheinland - Pfalz .

    Achtung !!!
    Alle diese Angaben beziehen sich auf den Rhein und speziell auf den Abschnitt von Stromkilometer 577,8 bis 639,25 (rechtsrheinisch)
    und 575,5 bis 642,23 (linksrheinisch)

    Das hätte ich im Erstposting schon schreiben sollen ! :piep:

  • Zitat

    Achtung !!!
    Alle diese Angaben beziehen sich auf den Rhein und speziell auf den Abschnitt von Stromkilometer 577,8 bis 639,25 (rechtsrheinisch)
    und 575,5 bis 642,23 (linksrheinisch)

    Das hätte ich im Erstposting schon schreiben sollen !

    ...und mir wäre viel Schreiberei erspart geblieben :D

    Meine gemachten Angaben beziehen sich linksrheinisch von:

    KM 438,326 bis KM 545,000


    Gruß aus Ingelheim

    Looser

  • Wieder mal ein Beispiel dafür, wie verwirrend eine einfache Sache sein kann. ?-(

    Und wenn auch noch Ländergrenzen zusammentreffen, und obendrein das Gewässer (hier ein Strom) durch verschiedene Bundesländer fließt, wird die Verwirrung komplett. Hier in NRW ist es zwar einfacher, aber eben doch wieder anders, es muss ja nicht weiter verwirrt werden.

    Für die teilweise sehr gegensätzlichen Fischereirechte der 16 (!) Bundesländer habe ich, gelinde gesagt, wenig Verständnis. Die einen "pflegen" das Spezielle, die anderen sind schlicht zu faul, teils hundert Jahre alte Gesetze (oder Verordnungen) mal auf Stand zu bringen. Politiker eben...

    Sicherlich, Besonderheiten müssen sein (Ostsee und Bodensee unterscheiden sich, wenn man genauer hinguckt ;-)), aber im Hinblick auf Prüfung, Schonzeiten (Deutschland hat nur eine Klimazone...) und Ausrüstungsstandards wäre eine Harmonisierung doch wohl wünschenswert. Mindestmaße nehme ich absichtlich aus, da herrschen regionale Unterschiede, nicht zuletzt durch Lebensraum und Vorkommen der Fische bedingt.

    In einem bundesweiten Angelforum, wie diesem, fällt so etwas öfter auf. Man redet aneinander vorbei - weil alle 200 km andere Spielregeln gelten - die wir aber nicht gemacht haben.

    Ein weiteres Argument dafür, dass alle User ihre Herkunft bekannt geben sollten. Zumindest das Bundesland, das ist im Zweifel wohl noch anonym genug... :rolleyes:

  • Zitat

    im Hinblick auf Prüfung, Schonzeiten (Deutschland hat nur eine Klimazone...) und Ausrüstungsstandards wäre eine Harmonisierung doch wohl wünschenswert.

    Hej 1,70,
    hätte wahrscheinlich Vorteile im Bezug auf Rechtssicherheit an anderen Gewässern in anderen Bundesländern. Aber auch den Nachteil, dass dann wenn irgend jemand auf die Idee käme etwas zu ändern, Angelverbot auf Rotaugen z.B. oder Verbot von Schonhaken, wäre dies in einem Rutsch für ganz Deutschland durch. Und alles gleichmachen, ich weiß nicht.


    Zitat

    Ein weiteres Argument dafür, dass alle User ihre Herkunft bekannt geben sollten. Zumindest das Bundesland, das ist im Zweifel wohl noch anonym genug... :rolleyes:

    Das denke ich, wäre eigentlich wünschenswert, dann wüsste man auch so manche landesspezifische Eigenart besser zu deuten.
    Was spricht dagegen, wenn dies als Pflichtangabe vom Forumbetreiber eongefordert würde. (Wenn es denn datenschutzrechtlich keine Probleme bereiten würde)

    GvH

    Rainer


    Wenn eine Schraube locker ist, hat das Leben wenigstens ein bisschen mehr Spiel

  • Hallo Max !

    Ja das war der Fehler von mir .
    Aber in meinem Profil steht die Herkunft .
    Auch steht in jedem zweiten Posting das meine Hausgewässer die Mosel und der Rhein sind .

    Um aber die Frage ganz einfach zu stellen mache ich das mal so .
    ______________________________________________________________

    Der Hecht hat vom 01.02 -15.04 Schonzeit !!!
    Während dieser Zeit ist das Angeln mit Köderfisch , Fischfetzen , Gummifisch , Blinker , Wobbler , Twister , (Kunstköder) verboten !!!

    Mit welchem Köder angel ich auf Zander ?

    ______________________________________________________________

    Der Zander hat vom 01.04. - 31.05. Schonzeit !!!
    Während dieser Zeit sind die gleichen Köder verboten !!!

    Mit welchem Köder angel ich auf Hecht ?

    ___________________________________________________________

    Trotz der eindeutigen Köderverbote sehe ich Angler mit diesen Ködern (hauptsächlich Gummifisch) an Rhein und Mosel während der Schonzeit fischen .

    Als einziger Kunstköder ist die Fliege erlaubt !

    Also für mich heißt das , das der Raubfisch vom .... - .... komplett gesperrt ist , außer Wels , Barsch und Aal . (auf Wurm )

  • Oder man interpretiert es so, daß gewisse zufallsfänge mitgenommen werden dürfen, aber nicht gezielt auf diese fischarten geangelt werden darf. Wie auch immer, den wortlaut finde ich unterm strich nicht nur verwirrend, sondern völlig unsinnig.

    Zu der idee, das fischereirecht deutschlandweit zu vereinheitlichen hätte ich auch noch eine anmerkung. Unsere nachbarn in den niederlanden machen es uns da eigentlich vorbildlich vor. Es gibt regeln(mindestmaße, schonzeiten, setzkescher, etc.), die allgemein überall gelten, der inhaber des fischereirechtes hat dazu die möglichkeit, diese regelungen entsprechend seinem gewässer zu verschärfen. Darüber hinaus gibt es allgemeine regeln, die nur dann nicht gelten, wenn sie für ein gewässer jeweils schriftlich im erlaubnisschein aufgehoben werden(z.b. die einschränkungen zum nachtangeln).
    Ob die regeln im einzelnen sinn haben und so übernommen werden könnten ist natürlich fraglich, aber das system ist generell besser, als unseres. Zumindestens meiner ansicht nach.

    gruß

    Stony

  • Ey Ronald, wo Du herkommst, weiß hier jeder ;) ;) Mein Tipp war für die Allgemeinheit gedacht.

    Zu Deiner Frage: Deibelschlach, ein Teufelskreis. Die Schonzeiten selbst sind klar wie Kloßbrühe. Nach dem 15.04. dürft ihr wieder auf Hecht angeln. Theoretisch. Aber die Köder sind verboten, wegen dem Zander. Und umgekehrt.

    Variante 1: Man hat absichtlich eine "virtuelle" Schonzeit für beide Arten geschaffen (vom 01.02. bis 31.05.), und will diese auch durchsetzen. Am Rhein scheint´s ja genau so zu sein.

    Variante 2: Die Verordnung ist so schlampig, dass es nicht aufgefallen ist. Soll auch vorkommen. Ich würde die Fischereiaufsicht oder deren Oberbau befragen. "Wenn ich am 30.04. mit Köderfisch (Blinker etcetc.) fische, beabsichtige ich ausschließlich den Hechtfang. Zander wären ungewollter Beifang und müssen wegen ihrer Schonzeit schonend zurückgesetzt werden. " Von der Antwort würde ich gern erfahren!

    Andernfalls gehen wohl ne Menge Angler nicht legal zu Werke. Vorstellen kann ich mir das eigentlich nicht.

  • Hallo Max !

    Heute kann ich auch eine Antwort auf diese Frage geben .

    Seit diesem Jahr gelten ja wieder die Artenschonzeiten .
    Ich darf also während der Hechtschonzeit auf Zander angeln und umgekehrt .
    Fische, die unter die jeweilige Schonzeit fallen sind schonend zurück zu setzen !
    (zählt unter unerwünschter Beifang)

    Aber sinnvoll wäre eine Raubfischschonzeit bis 31.05. schon .
    Da kann man sicher sein das das Laichgeschäft abgeschlossen ist .
    Wir möchten ja in fernerer Zukunft auch noch Zander aus dem Rhein ziehen ! ;)