Uferbetretungsrecht
Das Uferbetretungsrecht ist eine regionale Erlaubnis, die in der Regel im Fischereigesetz des jeweiligen Landes geschrieben steht.
Im Allgemeinen bedeutet es die Erlaubnis für einen Fischereiberechtigten, das Ufer des Gewässers, an dem er fischen darf, zu betreten.
Dies ist jedoch keine Erlaubnis, auf dem kürzesten Weg vom Festland aus ans Ufer zu gelangen, sondern soll eher sicherstellen, dass ein Fischereiberechtigter am Ufer entlang der Fischerei/Gewässerpflege nachgehen kann!!
Das Uferbetretungsrecht stellt keine Erlaubnis zum Betreten oder Befahren von eingefriedeten oder als Privat gekennzeichneten Grundstücken/Wegen dar.
Das gleiche gilt für Firmengelände.
Ist ein Grundstück eingefriedet (eingezäunt), von Ufer bis Zaun jedoch ein Streifen frei betretbar, so darf dieser betreten werden, es sei denn es wird durch andere Vorschriften ausgeschlossen. Dies gilt auch für andere Bauwerke, wie Brücken, Wehre, Fischtreppen etc.
Dieses Uferbetretungsrecht wird regional in den einzelnen Fischereigesetzen der Länder geregelt. Ausnahmen werden auch gesondert aufgeführt, wie z.B. Schonbezirke oder Naturschutzgebiete.
Eingezäunte Viehweiden gelten in der Regel nicht als 'eingefriedet'!
Wichtig: Um als Berechtigter an ein Gewässer zu kommen, müssen auch Straßen oder Wege benutzt werden. Diese Benutzung, bzw die Einschränkung der Benutzung regelt nicht das Uferbetretungsrecht, sondern die StVO!!!
Z.B. durch Zeichen 'Durchfahrt verboten' (ausgenommen: Anlieger frei!) berechtigt nicht zum Befahren.
Das Zusatzzeichen 'Frei für Forst- und Landwirtschaft' stellt keine Erlaubnis dar.
Mögliche Halt- oder Parkverbote werden nicht ausgeschlossen.
KURZ GEFASST: Überall, wo man frei hinkommt, kann man angeln, es sei denn, es ist verboten!!!!