Köder zu tief geschluckt?? Schonzeit!!

  • Hallo,


    ich habe da mal ne Frage was mich so in letzter Zeit ein wenig beschäftigt, was muss man machen wenn in der Schonzeit ein Köder von einem Fisch zu tief geschluckt wird?
    Jemand ausm Angelverein sagte mit schnur ab und den Fisch wieder frei lassen. Meine Frage..Falls das rechtlich so ok sein sollte finde ich das persönlich eine Tierquälerei..Was meint ihr dazu ? Muss der arme Fisch sein leben dann mit meinem Husky Jerk oder Blinker verbringen =)


    Habe leider so einen Thread nicht gefunden falls einer existieren sollte, entschuldige ich mich.


    Gruß,
    Tolga

  • Hallo Tolga,


    das ist so nicht korrekt!!!


    Zunächst einmal sollte man seine Angelmethoden und Köder entsprechend auf die Schonzeiten abstimmen. Wenn ich während der Hechtschonzeit mit nem großen Löffelblinker losmarschiere und durch die Seen pflüge, muss ich mich nicht wundern wenn ein Hecht zufasst.
    Gehe ich stattdessen mit einem GuFi los, zupfe den über Grund, ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Zander beißt weitaus höher, ausgeschlossen ist ein Hecht auch nicht, dennoch bestimmt auch die Angelart großteils die Art des Erfolges.


    Die Regelungen (ich glaube sogar gesetzlich) sehen vor, einen in der Schonzeit gefangenen Fisch, welcher nicht schonend vom Haken gelöst werden kann ohne lebensbedrohliche Verletzungen, sofort waidgerecht und schnell zu töten. Bei uns ist ein aus diesen Gründen getöteter Fisch sofort zerstückelt ins Wasser zurück zu werfen oder zu vergraben. Dies gilt auch für untermaßige Fische, welche nicht lebensfähig abgeködert werden können.


    Sinnvoll oder nicht? JA! Denn: So wird der Wilderei vorgebeugt. So denken sicher Viele, dass wenn das Tier doch eh zu tief geschluckt hat und ich ihn töten muss, soll er nicht umsonst sein Leben gelassen haben. So gesehen korrekt, dies würde jedoch provozieren, "unabsichtlich" einen geschonten Fisch zu fangen... die Schonzeiten würden quasi ausgehebelt.
    Übertreten dieser Gesetze kann extrem empfindliche Strafen nach sich ziehen, soweit ich weiß reicht das von Entzug der Fischereierlaubnis über teils massive Geldstrafen bis hin zu Freiheits-Strafen bei mehrfacher Wiederholung.


    Solltest du beispielsweise nun einen Hecht fangen, versuche ihn im Wasser zu halten und dort schonend abzuködern oder nur so lange wie nötig aus dem Wasser zu nehmen. Eine nasse Unterlage ist zwingend erforderlich, um die Schleimhaut des Fisches nicht zu verletzen (dies zieht Pilzbefall nach sich und das Tier wird wahrscheinlich verenden).


    Ein mit Haken im Maul belassener Köder fällt wohl nicht nach 2 tagen alleine raus.. aus dem Maul hängende Drillinge sind eine sehr große Gefahr dass der Fisch hängen bleibt und verendet. Bleibt der Haken lange Zeit im Maul, wobvon auszugehen ist, kann das Tier nicht fressen und verendet sicher ebenfalls. Tiefere Verletzungen führen zu Entzündungen -> Verenden! Und ein Fisch mit Köder im Maul, vllt eingeschrenkter Sicht.. wird immer ein leichtes Ziel für andere Räuber sein... er hätte also so gut wie keine Chance...


    Aber, um dies abzuschließen: Wähle deine Angelart und deine Köder entsprchend der Schonzeit, so eine Situation ist nie schön, weder für den Fisch, noch für den Angeler. Und Schonzeiten haben durchaus Ihre Daseinsberechtigung und sollten meiner Meinung nach auch zwingend eingehalten und auch gefördert werden.


    Gruß
    Ralf

    Fange nie an aufzuhören, und höre nie auf anzufangen!

    2 Mal editiert, zuletzt von Schischi ()

  • Hallo...


    Kann Schischi hier soweit zustimmen.



    Zitat

    Die Regelungen (ich glaube sogar gesetzlich) sehen vor, einen in der Schonzeit gefangenen Fisch, welcher nicht schonend vom Haken gelöst werden kann ohne lebensbedrohliche Verletzungen, sofort waidgerecht und schnell zu töten. Bei uns ist ein aus diesen Gründen getöteter Fisch sofort zerstückelt ins Wasser zurück zu werfen oder zu vergraben. Dies gilt auch für untermaßige Fische, welche nicht lebensfähig abgeködert werden können.


    Hier wäre ich allerdings vorsichtig!
    Mag ja sein,das es hier in jedem Land unterschiedliche Regelungen gibt,aber
    in Mecklenburg-Vorpommern steht zum Beispiel in der KüFVo (KüstenFischereiVerordnung) folgender Satz:



    § 6
    Fang untermaßiger Fische, Fang während der Schonzeit sowie Zurücksetzen
    der Fische

    (1) Wer entgegen den Verboten nach den §§ 3, 4 oder 5 einen geschützten oder untermaßigen
    Fisch gefangen hat, hat ihn unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer
    zurückzusetzen.



    Weiterhin sagt die BinnenFischereiVerordnung von MV dazu ebenfalls folgendes:




    § 6
    Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische sowie
    Zurücksetzen anderer Tiere

    (1) Wer entgegen den Verboten nach den §§ 3, 4 oder 5 einen geschützten oder untermaßigen
    Fisch gefangen hat, hat ihn unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer
    zurückzusetzen.

    (2) Wer einen entgegen den Verboten nach den §§ 3, 4 oder 5 gefangenen geschützten oder
    untermaßigen Fisch in seinem Besitz hat, hat den Fischereiaufsehern auf Aufforderung die Herkunft
    des Fisches nachzuweisen.

    (3) Bei regelmäßig auftretenden Beifängen anderer Tierarten gemäß Absatz 1 Satz 2 ist der
    Fangplatz oder die Fangmethode zu wechseln.



    Wenn man also erhöhten Fang von gerade "geschützten" Fischarten hat,ist
    man als Angler hier sogar verpflichtet den Köder umszustellen oder die Angel einzupacken!
    Desweiteren sagen die Texte aus,das der Fisch wieder in das Wasser
    zurückgesetzt werden muß, egal ob er überlebensfähig ist oder nicht!


    Wer den Küstenschein für Meck-Pomm hat,der wird den Satz noch etwas
    erweitert lesen können:


    "...Untermaßige und während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt möglichst lebend in das Gewässer zurückzusetzen. ..."


    Da gibt es nicht viel Auslegungsmöglichkeiten - laut diesen Satz darf ich
    den Fisch nicht abschlagen bzw. töten,auch wenn er nicht überleben wird.
    Genauso darf ich in ergo nicht verbuddeln - er hat ins Gewässer zurückgesetzt zu werden.


    Tierschutzrechtlich verbesserungswürdig,keine Frage - aber Auslegungsspielraum gibt es hier eigentlich nicht.


    Der Threadersteller sollte sich also mal zu den Gesetzen in seinem Land schlau machen, denn hören-sagen ist nicht immer der beste Schutz...



    Edit:


    Die Gewässerordnung (GWO) des Landesanglerverbandes (LAV) (Dachverband VDSF) sagt dazu auch noch interessante Sachen:



    4.5. Behandlung der gefangenen Fische
    Der maßige Fisch ist nach dem Fang sofort waidgerecht zu töten oder zur Hälterung
    in einen geeigneten Setzkescher zu setzen, wobei die Hälterzeit nicht länger als einen
    Kalendertag betragen darf.
    Untermaßige und während der Schonzeit gefangene Fische sind vorsichtig vom Ha-
    ken zu lösen und unverzüglich nach dem Fang schonend in das Gewässer zurückzu-
    setzen.
    Bei schwer zugänglichem Hakensitz ist das Vorfach unmittelbar am Maul zu durch-
    trennen und der Fisch wie oben geschildert in das Gewässer zurückzusetzen.
    Die geangelten Fische sind einer sinnvollen Verwertung zuzuführen, der Verkauf ist
    verboten.
    Das gezielte Angeln mit dem ausschließlichen Ziel, Maße und Gewicht der gefangenen
    Fische zu dokumentieren und sie anschließend wieder in das Gewässer zurückzuset-
    zen, ist verboten.


    Wenn man den Haken also nicht lösen kann,dann muß abgeschnitten werden und der Fisch (unzerstückelt) wieder zurückgesetzt werden...



    Cya de Helge

  • Ich habe nachgeschaut es ist ähnlich geschildert wie in den anderen Bundesländern auch, man muss es zurücksetzen, mit verbuddeln hab ich nix gefunden.


    Ich finde es aber schwachsinning, denn Beifänge hat man immer, das man dann ein Vorfach direkt am Maul abschneiden muss ist für mich Tierquälerei.


    Achja nochwas zudem achte ich sehr drauf keine in der Schonzeit befindete Fische zu angeln!!! Da der Bestand sowieso immer weniger wird, möchte ich das nicht auch selber verantworten.

  • Hi All,


    werde das nochmal in unseren Statuten kontrollieren.. macht Sinn was ihr da schreibt.
    mal sehen auf welcher Grundlage diese handlungen basieren...


    Melde mich dazu nochmal

    Fange nie an aufzuhören, und höre nie auf anzufangen!

  • NrW :
    § 4
    (1) Die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten sind, wenn sie während der Schonzeiten oder vor Erreichen der Mindestmaße lebend dem Wasser entnommen werden, unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt ins Fanggewässer zurückzusetzen. Muss mit ihrem Eingehen gerechnet werden, sind sie zu töten und unverzüglich zu vergraben, sofern am Fanggewässer eine anderweitige Beseitigung nicht vorgeschrieben ist. Ihre Verwertung ist auch dann verboten, wenn sie tot angelandet werden.


    Niedersachsen :
    §5
    (1) Werden Fische oder Krebse, deren Fang verboten ist, lebend gefangen, so hat der Fischer sie unverzüglich wieder einzusetzen; werden sie beim Fang getötet oder sind sie nicht mehr lebensfähig, so hat er sie unverzüglich unschädlich zu beseitigen.


    usw, irgendwie so in der Art ist es überall zu finden.

  • :D
    Nene, is schon richtig, nur der Teil mit dem zerstückeln is mir völlig neu und halte ich für unnötig.
    Aber man kann seine Methoden ja gezielt auf diverse Fischarten auslegen, so das es nicht zu Zufallsfängen kommt (abgesehen von geschonten Weißfischarten)
    Bsp: Barbe: innerhalb der Schonzeit kann es schonmal passieren das die sich auf ein Maiskorn verirrt.

  • Hallo Leute,
    solche Regelungen sind abhängig vom Bundesland bzw. vom ANgelverein, also als erstes in die eigene Vereinsordnung gucken!!! Bei uns z.B. ist das Angeln auf Raubfisch mit ein paar Ausnahmen in einem bestimmten Zeitraum (Teil der Laichzeit) komplett verboten!


    Dann sollte man m.M. nach in der Laichzeit erst garnicht auf Raubfisch angeln, es sei denn es sind z.B. Gewässer in denen der geschonte Fisch wirklich kaum vorkommt, z.B. es ist noch Hechtschonzeit aber der Zander ist schon frei dann geht man bei uns an die Kanäle da da kaum Hecht drin ist, das ist dann auch z.B. ein Ausnahmegewässer.


    Wenn er zu tief geschluckt hat und der Köder nicht zu groß ist kann man den schonmal abschneiden, das sollte man allerdings schnell entscheiden und nicht erst ewig "operieren". Ansonsten kann man die Haken gut mit nem Seitenschneider abkneifen und wenn man ein ordentliches Zangensortiment hat (Aterienklemmen) dann bekommt man auch eigentlich jeden Köder aus nem Hechtmaul raus, besonders Kunstköder werden ja nicht komplett geschluckt die haken ja meißt irgendwo vorne im Maul.


    Gruß
    Lücke

  • Hallo,


    bei uns in Bayern ist die Gesetzeslage so, daß wenn du einen
    geschonten Fisch egal ob untermaßig oder in der Schonzeit fängst
    zurücksetzen musst.


    Es sei denn er ist zu schwer verletzt. Dann mußt man ihn schnellst
    möglich ordnungsgemäß betäuben und töten. Denn Köder muß
    man aber drin lassen so daß bei einer Kontrolle durch den Aufseher
    ersichtlich ist das der Fisch keine Chance hatte.


    Natürlich liegt auch ein Verstoß vor wenn du mit typischen Ködern
    für diese geschnte Fischart Angelst.


    Gruß
    Lekter6

    Der Regenwurm wird sehr vermisst weil er heut´ zum Angeln ist :angler:

  • Hmmm....


    Du kannst den Fisch dann (trotz Untermaß) behalten ????


    Finde ich irgendwie sehr inkonsequent und vor allem hebelt man damit die
    Mindestmaße & Schonzeiten aus.


    Was hindert jemanden daran einen Fisch in diesem Falle "abzuschlachten" und
    dann hinterher mit einer Arterienklemme den Köder nachträglich schön tief im Schlund (oder noch tiefer) zu schieben ???


    "Sorry,der Fisch hat so tief geschluckt,der war nicht mehr zu retten.."


    Tut mir Leid,die Regelung,sofern sie jetzt nicht nur in deinem Verein gebräuchlich ist - kann ich nicht gutheißen...


    Cya de Helge

  • Stimmt,
    ich habe ja auch nicht gesagt das ich sie gut finde,
    aber so ist das Gesetz !


    Wer öfters mit solchen "Unglücksfällen" auffält kriegt im Verein
    natürlich auch Ärger und Tageskartenfischer keine Karte mehr !


    Naja ich finds auch doof ! ich fände das mit dem töten und klein machen
    usw.. auch besser !!!


    Gruß
    Lekter6

    Der Regenwurm wird sehr vermisst weil er heut´ zum Angeln ist :angler:

  • Moin!


    Länderübergreifend ist man natürlich immer auf der sicheren Seite, wenn man es schafft, sich während ausgewiesener Schonzeiten komplett aller Angeleien zu enthalten, die geschützte Fische an den Haken bringen könnten. Mit anderen Worten: Kompletter Verzicht auf die Raubfischangelei während eines - dann freiwillig - auferlegten Zeitraums. Dann, und nur dann, tauchen solche Fragen wie im Themenstart aufgeworfen, gar nicht erst auf.


    Zugegeben - ist schwierig. In den Baggerseen hier verfahre ich genauso, obwohl ich 12 Monate im Jahr auf Barsche gehen dürfte, die haben keine Schonzeit. Jetzt, in der Hechtschonzeit, gehe ich überhaupt nicht zum Spinnfischen. Einen Zug im März mache ich noch auf Zander, im Rhein-Herne-Kanal, dort sind Hechtfänge ausgeschlossen, der Zander ist ab dem 01.04. geschont, der Barsch dagegen nie. Die dritte und vierte Märzwoche vermeide ich auch, weil die Wahrscheinlichkeit, laichgefüllte Zander-Rogner oder bereits brut-bewachende Milchner zu fangen, schon sehr hoch ist.


    Ein ähnliches Thema wie dieses taucht hier eigentlich jedes Jahr auf - pünktlich zur Raubfischschonzeit. Dieses Jahr muss man lobend zur Kenntnis nehmen, das sehr ernsthaft und auch fischereirechtlich fundiert diskutiert wird.


    Respekt, Gemeinde :gut


    MAX